Inhalt
21.
Grundsätze zur Weitergabe von Verschlusssachen
21.1
Weitergabe ist:
- a)
-
die Weitergabe von Hand zu Hand,
- b)
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die Beförderung durch Boten,
- c)
-
der Versand durch Kuriere,
- d)
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der Versand durch private Zustelldienste,
- e)
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die mündliche Mitteilung,
- f)
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die Übertragung über technische Kommunikationsverbindungen oder
- g)
-
die Bereitstellung in einem Kommunikationsnetzwerk.
21.2
Jeder hat sich vor der Weitergabe von Verschlusssachen zu vergewissern, dass der vorgesehene Empfänger zur Annahme oder Kenntnisnahme berechtigt ist.
21.3
1Innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe sind VS-VERTRAULICH und höher eingestufte Verschlusssachen von Hand zu Hand weiterzugeben oder durch Boten zu befördern; sie sind in einem VS-Quittungsbuch nachzuweisen. 2Von einer Quittungspflicht ausgenommen sind VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssachen, die innerhalb von Referaten oder vergleichbaren Organisationseinheiten weitergegeben oder die täglich an die VS-Registratur zurückgegeben werden. 3Die Weitergabe von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen bedarf der Zustimmung der herausgebenden Stelle in Textform. 4Die Zustimmung ist im VS-Bestandsverzeichnis zu vermerken.
21.4
1Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann bei GEHEIM eingestuften Verschlusssachen ausnahmsweise zulassen, dass innerhalb bestimmter Referate oder vergleichbarer Organisationseinheiten eine Quittung entfällt, wenn besondere Umstände, insbesondere eine außergewöhnlich große Anzahl dieser Verschlusssachen und unvertretbare Zeitverzögerungen, vorliegen und der aktuelle Verbleib der Verschlusssache jederzeit feststellbar ist. 2VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssachen können bei besonders großer Anzahl mit Zustimmung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters auch an andere Organisationseinheiten ohne Quittung weitergegeben werden; bei Weitergabe soll die VS-Registratur beteiligt werden. 3Der Verbleib solcher Verschlusssachen ist verstärkt zu kontrollieren (Nr. 56).
21.5
1Zwischen zwei getrennt liegenden Gebäuden, die nicht zu einer geschlossenen Gebäudegruppe gehören, sollen Verschlusssachen grundsätzlich mittels technischer Kommunikationsverbindungen nach Nr. 49 übertragen werden. 2Ist dies nicht möglich, sollen sie durch Kuriere versandt werden. 3Ist auch dies nicht möglich, können Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM durch private Zustelldienste versandt werden.
21.6
Weiteres ist der Anlage 4 und den Mustern der Anlage 6 zu entnehmen.