Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
26.
Erörterung von Verschlusssachen

26.1

1Bei der Erörterung von geheimhaltungsbedürftigen Sachverhalten ist der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu beachten. 2Die Erörterung von Verschlusssachen in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit, zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln, Gaststätten und Kantinen, ist zu unterlassen.

26.2

Sollen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher in Dienstbesprechungen erörtert werden, so ist darauf bei der Einladung unter Angabe des Geheimhaltungsgrades hinzuweisen.

26.3

Die entsendenden Dienststellen gewährleisten, dass nur ausreichend ermächtigte Teilnehmer entsandt werden und stellen bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen über die Ermächtigung eine Konferenzbescheinigung nach Muster der Anlage 6 aus, soweit die einladende Stelle dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

26.4

Vor Beginn der Dienstbesprechung hat die Veranstaltungsleitung auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erörterungen hinzuweisen und sich zu vergewissern, dass alle teilnehmenden Personen ausreichend ermächtigt sind.

26.5

1Aufzeichnungen bedürfen der Zustimmung und sind als Verschlusssachen zu behandeln. 2Über das Mitführen von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, mobilen Telekommunikationsgeräten und sonstiger Informationstechnik soll die Veranstaltungsleitung vor deren Beginn entscheiden.

26.6

1Bei Erörterung von STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen, sollen, soweit vorhanden, abhörsichere oder abhörgeschützte Räume benutzt werden. 2Vor Konferenzen auf hoher Ebene oder von besonderer Bedeutung ist bezüglich der notwendigen Abhörschutzmaßnahmen das Landesamt für Verfassungsschutz rechtzeitig beratend hinzuzuziehen.