Inhalt
28.
Archivierung von Verschlusssachen
28.1
Dienststellen bieten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ihre nicht mehr benötigten Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher dem VS-Archiv nach der Aussonderungsbekanntmachung-VS (Aussond-Bek-VS) vom 19. November 1991 (AllMBl. S. 892, StAnz. Nr. 48, KWMBl. I 1992 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung zur Archivierung an.
28.2
1Elektronisch vorliegende Verschlusssachen sind dem VS-Archiv in entsprechender Anwendung der Aussonderungsbekanntmachung-VS zur Übernahme anzubieten. 2Das technische Verfahren der Übergabe ist zuvor mit dem Archiv abzustimmen.