Inhalt
17.
Herstellung und Kennzeichnung
17.1
Die Herstellung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist nur mit den hierfür vorgesehenen Mitteln zulässig.
17.2
Bei der Herstellung ist eine Verschlusssache so zu kennzeichnen, dass bei ihrer Handhabung während der gesamten Dauer ihrer Einstufung jederzeit erkennbar sind:
- a)
-
der Geheimhaltungsgrad,
- b)
-
die herausgebende Stelle,
- c)
-
das Datum der Verschlusssache,
- d)
-
bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen das Ende der Einstufungsfrist mit dem Zusatz „Die Einstufung endet mit Ablauf des Jahres …“,
- e)
-
bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ein geeignetes individuelles Merkmal, zum Beispiel Geschäftszeichen und Tagebuchnummer, ergänzt um das Kürzel des Geheimhaltungsgrades nach Nr. 17.4, anhand dessen sich in Verbindung mit dem VS-Bestandsverzeichnis die Handhabung der Verschlusssache jederzeit lückenlos ermitteln lässt,
- f)
-
bei jeder Ausfertigung einer als VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssache eine fortlaufende Nummer und der jeweilige Empfänger oder bei VS-IT eine vergleichbare elektronische Nachweisführung und
- g)
-
die Seiten- und Gesamtseitenzahl.
17.3
Die herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz und zur Handhabung von Verschlusssachen durch Warn- und Sperrvermerke nach Anlage 4 festlegen.
17.4
1Geheimhaltungsgrade sind auszuschreiben. 2Soweit die Beschaffenheit einer Verschlusssache das nicht zulässt, sind folgende Abkürzungen zu verwenden:
- a)
-
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, VS-NfD;
- b)
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VS-VERTRAULICH, VS-Vertr.;
- c)
-
GEHEIM, Geh.; oder
- d)
-
STRENG GEHEIM, Str. Geh.
17.5
Der Betreff einer Verschlusssache soll so formuliert werden, dass er für sich genommen nicht geheimhaltungsbedürftig ist.
17.6
1Besteht eine Verschlusssache aus mehreren, unterschiedlich eingestuften Teilen, zum Beispiel Anlagen oder Komponenten, sind alle Teile mit ihrem jeweiligen Geheimhaltungsgrad und die Verschlusssache in ihrer Gesamtheit nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen. 2Anfang und Ende der einzelnen Teile müssen erkennbar sein.
17.7
1Datenträger, auf denen Verschlusssachen unverschlüsselt gespeichert sind, sind mit dem Geheimhaltungsgrad der höchsten Einstufung der darauf gespeicherten Verschlusssachen zu kennzeichnen. 2Datenträger, auf denen Verschlusssachen ausschließlich vorschriftsgemäß verschlüsselt gespeichert sind, müssen nicht gekennzeichnet werden.
17.8
1Die verbindliche Gestaltung der Kennzeichnung von Verschlusssachen, VS-Bestandsverzeichnissen sowie VS-Schriftgutbehältern und Behältern von VS-Datenträgern ist der Anlage 4 sowie den Mustern der Anlage 6 zu entnehmen. 2Die Kennzeichnung gilt auch für elektronische Verschlusssachen. 3Von der Kennzeichnung sind VS-Transportbehälter ausgenommen. 4Lässt die Beschaffenheit einer Verschlusssache eine solche Kennzeichnung nicht zu, ist sinngemäß zu verfahren.