Inhalt
22.
Weitergabe an nichtöffentliche Stellen
22.1
Die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn dies im staatlichen Interesse erforderlich ist, zum Beispiel zur Durchführung eines staatlichen Auftrages.
22.2
1Bevor Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden, ist zu prüfen, ob die VS-Einstufung in allen Teilen erforderlich ist. 2Soweit möglich und zweckmäßig, ist eine differenzierte VS-Einstufung vorzunehmen.
22.3
1Vor Weitergabe von VS-VERTRAULICH und höher eingestuften Verschlusssachen sind beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder der nach Art. 30 BaySÜG zuständigen Stelle Sicherheitsbescheide über die beteiligten nichtöffentlichen Stellen anzufordern. 2In begründeten Ausnahmefällen kann bei den Stellen nach Satz 1 vor Auftragsvergabe zusätzlich eine abschließende Beurteilung angefordert werden, in der ausdrücklich bestätigt wird, dass die beteiligten nichtöffentlichen Stellen die für den bestimmten Auftrag erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
22.4
1Bei der Weitergabe von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen ist Anlage 5 zu beachten. 2Im Falle von Vertragsabschlüssen, die eine solche Weitergabe beinhalten, ist Anlage 5 zum Vertragsbestandteil zu machen.