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BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
25.
Mitnahme von Verschlusssachen außerhalb des Dienstgebäudes

25.1

1Innerhalb des Bundesgebiets sollen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen grundsätzlich im Voraus an eine Dienststelle am Zielort, die selbst Verschlusssachen verwaltet und aufbewahrt, mittels technischer Kommunikationsverbindungen nach Nr. 49 übertragen werden. 2Ist dies nicht möglich, sind die Nrn. 25.2 bis 25.6 bei der persönlichen Mitnahme zu beachten.

25.2

1Verschlusssachen dürfen außerhalb des Dienstgebäudes oder einer Liegenschaft nur auf Dienstreisen und zu Dienstbesprechungen mitgenommen werden, soweit dies dienstlich notwendig ist und sie angemessen gegen unbefugte Kenntnisnahme und unbefugten Zugriff gesichert werden. 2Die Mitnahme von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen aus anderem Anlass, zum Beispiel zur Bearbeitung in der Privatwohnung, ist unzulässig. 3In besonderen Fällen kann die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte Ausnahmen zulassen. 4Die Mitnahme von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen richtet sich nach Nr. 7 der Anlage 5.

25.3

1Die Mitnahme von GEHEIM und STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten. 2Dies gilt ebenso bei der Mitnahme von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen in das Ausland.

25.4

1VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind in einem äußerlich neutralen und verschlossenen VS-Transportbehälter mitzunehmen. 2An verdeckter Stelle ist die Anschrift der Dienststelle anzubringen. 3Werden STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen mitgenommen, soll ein Dienstwagen genutzt werden. 4Ist dies nicht möglich, sind STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssachen von mindestens zwei ausreichend ermächtigten oder zugelassenen Personen zu befördern. 5Die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel, außer Taxi, ist bei STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen zu vermeiden. 6Verschlusssachen in elektronischer Form sind auf hierfür zugelassener VS-IT oder mit einem zugelassenen Verfahren verschlüsselten Datenträgern mitzunehmen.

25.5

1Nach außerhalb des Bundesgebiets sind VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen nach Möglichkeit durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes an die zuständige Auslandsvertretung vorauszusenden oder mittels technischer Kommunikationsverbindungen nach Nr. 49 zu übertragen und nach Erledigung des Dienstgeschäftes auf demselben Weg zurückzusenden. 2Ist dies nicht möglich, so versiegelt das Auswärtige Amt oder die zuständige Auslandsvertretung die verpackten Verschlusssachen und stellt eine Bescheinigung aus, nach der ihr Inhaber zur Mitnahme des versiegelten Stückes als „Kuriergepäck“ berechtigt ist. 3Die persönliche Mitnahme von VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen ist ohne Mitwirkung des Auswärtigen Amtes gestattet, wenn sich diese in elektronischer Form auf hierfür zugelassener VS-IT oder mit einem zugelassenen Verfahren verschlüsselt auf einem Datenträger befinden. 4Die persönliche Mitnahme von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen im grenzüberschreitenden Verkehr ist unzulässig.

25.6

1Bei Mitnahme von Verschlusssachen sind diese ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten oder nach Nr. 20 aufzubewahren. 2Ist dies nicht möglich, sind sie verschlossen einer Polizeidienststelle zur sicheren Aufbewahrung zu übergeben. 3Bei persönlicher Abwesenheit ist die Aufbewahrung in Hotelzimmern, Hotelsafes, Gepäckschließfächern oder in Fahrzeugen unzulässig.