Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
24.
Empfang von Verschlusssachen

24.1

Bei Empfang von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher sind:
a)
die Sendungen unverzüglich der VS-Registratur zuzuleiten und nach Nr. 18 zu registrieren,
b)
die Integrität, Authentizität und Vollständigkeit der Sendungen zu prüfen und
c)
der Empfang mit dem Ergebnis der Prüfung gegenüber der VS-Verwaltung des Absenders unverzüglich zu bestätigen.

24.2

Zeigen sich Hinweise auf unbefugte Kenntnisnahme, Unvollständigkeit oder Veränderung, so sind die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte und die Absender unverzüglich zu benachrichtigen.