Inhalt
24.
Empfang von Verschlusssachen
24.1
Bei Empfang von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher sind:
- a)
-
die Sendungen unverzüglich der VS-Registratur zuzuleiten und nach Nr. 18 zu registrieren,
- b)
-
die Integrität, Authentizität und Vollständigkeit der Sendungen zu prüfen und
- c)
-
der Empfang mit dem Ergebnis der Prüfung gegenüber der VS-Verwaltung des Absenders unverzüglich zu bestätigen.
24.2
Zeigen sich Hinweise auf unbefugte Kenntnisnahme, Unvollständigkeit oder Veränderung, so sind die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte und die Absender unverzüglich zu benachrichtigen.