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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 37
Schutz vor Immissionen
Vorbehaltlich der Vorschriften des Immissionsschutzrechts in der jeweils geltenden Fassung darf durch den Betrieb der Fahrzeuge nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs unvermeidbar ist.