Inhalt

BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 27
Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
(1) Die Schiffsmannschaft muß die Anweisungen des Schiffsführers befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt.
(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen müssen die Anweisungen befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem Wasser und der Ordnung an Bord erteilt.