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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 29
Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 zulassungspflichtige Fahrzeuge, Elektromotorboote und sämtliche Segelfahrzeuge mit Hilfsmotor oder mit eingebauten Wohn-, Koch- oder sanitären Einrichtungen müssen mit einem von der Kreisverwaltungsbehörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle anzubringen ist.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen, das von einer Behörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder von einer von ihr beauftragten Stelle zugeteilt wurde.
(3) 1Das Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen der Kreisverwaltungsbehörden entsprechend der Anlage I zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung1 in der jeweils geltenden Fassung und eine Erkennungszahl. 2Es ist in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern anzubringen. 3Die Schriftzeichen und die Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein.
(4) 1Fahrgastschiffe sind von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 befreit. 2Sie haben auf beiden Seiten den Schiffsnamen zu tragen. 3Der Schiffsname muß in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen geschrieben sein.

1 [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 9232-1