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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 32
Bezeichnung von Fahrzeugen der Berufsfischer
Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang müssen eine weiße Flagge oder eine weiße Tafel führen, die mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht sein muß.