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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 34
Verbotene Lichter und Zeichen
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgesehen sind.