Inhalt

BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
Nächstes Dokument (inaktiv)
Anlage
Signalordnung
A.
Lichter
1.
Seitenlichter
a)
Die Seitenlichter müssen vor der Mitte des Fahrzeugs angebracht sein und innerbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von links (Backbord) und das rote Licht nicht von rechts (Steuerbord) gesehen werden kann. Die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden, sie müssen tiefer als das Buglicht (Topplicht) gesetzt werden.
b)
Rechts (Steuerbord) ist ein grünes Licht zu führen. Es muß so eingerichtet sein, daß es von vorne gleichmäßig über einen Bogen des Horizonts von 112,5° nach rechts sichtbar ist.
c)
Links (Backbord) ist ein rotes Licht zu führen. Es muß so eingerichtet sein, daß es von vorne gleichmäßig über einen Bogen des Horizonts von 112,5° nach links sichtbar ist.
d)
Der Schirm des rechten Seitenlichts muß grün, derjenige des linken Seitenlichts rot angestrichen sein.
e)
Die nach Buchstaben b und c vorgeschriebenen Seitenlichter können auch in einer doppelfarbigen Laterne zusammengefaßt sein.
2.
Buglicht (Topplicht)
Im Bereich des Bugs ist ein weißes Licht zu führen. Es muß so eingerichtet sein, daß es von vorne gleichmäßig über einen Bogen des Horizonts von je 112,5° nach jeder Seite sichtbar ist und muß auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs in dessen Mittellängsebene so hoch gesetzt werden, daß es gut gesehen werden kann. Segelfahrzeuge können das weiße Licht auch am Mast führen, das dann gemäß der Seestraßenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung angebracht und beschaffen sein muß.
3.
Hecklicht
Am hinteren Flaggenstock oder am Heck, mindestens in der Höhe des Schiffsbords ist ein weißes Licht zu führen. Es muß so eingerichtet sein, daß es von hinten gleichmäßig über einen Bogen des Horizonts von je 67,5° nach jeder Seite (im dunklen Sektor der Seitenlichter) sichtbar ist.
Fahrzeuge mit Außenbordmotor können geteilte Hecklichter (sichtbar jeweils der halbe Sektor nach links und nach rechts) verwenden.
4.
An Segelfahrzeugen mit Hilfsmotor über 4 kW Maschinenleistung sowie an langsamen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h dürfen Heck- und Seitenlichter in einer Leuchte (Dreifarbenlicht) zusammengefaßt sein. Nummer 1 Buchst. a Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
5.
Fahrgast- und Güterschiffe müssen bei Nacht außer den vorgeschriebenen Lichtern ein nach allen Seiten sichtbares grünes Licht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Buglicht führen. Satz 1 gilt auch für Fahrgastschiffe bei Sonderfahrten.
B.
Flaggen
1.
Ist das eigene Fahrzeug in Seenot oder Gefahr, kann es zeigen: bei Tag eine im Kreis geschwenkte Flagge oder einen sonstigen im Kreis geschwenkten geeigneten Gegenstand, bei Nacht ein im Kreis geschwenktes Licht. Daneben kann es das Schallzeichen Nummer 6 des Abschnitts C geben.
2.
Fahrgast- und Güterschiffe müssen bei Tag eine orangefarbene Flagge so führen, daß sie von allen Seiten sichtbar ist.
C.
Schallzeichen
Sobald es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, sind folgende Schallzeichen zu geben:
1.
Ein langer Ton: „Achtung“ oder „Ich halte meinen Kurs bei“ oder Nebelsignal der Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge;
2.
ein kurzer Ton: „Ich richte meinen Kurs nach rechts (Steuerbord)“;
3.
zwei kurze Töne: „Ich richte meinen Kurs nach links (Backbord)“;
4.
drei kurze Töne: „Meine Maschine geht rückwärts“;
5.
vier kurze Töne: „Ich bin manövrierunfähig“;
6.
lange Töne, fortlaufend gegeben: „Ich bin in Not“;
7.
zwei lange Töne: Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge.
Ein kurzer Ton dauert etwa eine Sekunde, ein langer Ton etwa vier Sekunden.
Die Pause zwischen den Einzeltönen eines Schallzeichens soll regelmäßig etwa eine Sekunde betragen. Wird ein Schallzeichen wiederholt gegeben, so soll die Pause zwischen den Einzelsignalen mindestens fünf Sekunden betragen.
D.
Sturmwarnung
Bei der Gefahr eines Sturms werden an den Ufern der Seen durch Aufleuchten von gelben Blinklichtern mit ca. 40 oder 90 Blitzen pro Minute Warnzeichen gegeben. Hierbei bedeuten:
Aufleuchten von Blinklichtern mit vierzig Blitzen pro Minute:
„Vorsichtsmeldung“
Sie soll den Schiffsführer auf die mögliche Gefahr eines Sturms aufmerksam machen und ihn veranlassen, die Wetterentwicklung sorgfältig zu verfolgen.
Aufleuchten von Blinklichtern mit neunzig Blitzen pro Minute:
„Sturmwarnung“
Sie kündigt eine unmittelbare Sturmgefahr an und veranlaßt den Schiffsführer, unverzüglich alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und nötigenfalls das Ufer oder windgeschützte Stellen anzusteuern.