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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 28
Überwachung
Der Schiffsführer ist verpflichtet, auf Verlangen der Polizei das Fahrzeug zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Prüfung seines Zustands, seiner Ausrüstung, der mitzuführenden Papiere und zur Feststellung der Fahrgastzahl anzuhalten und von der Polizei betreten zu lassen.