Inhalt

BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 30
Sichtzeichen der Fahrzeuge
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter über den ganzen Horizont sichtbar sein und ein gleichmäßiges, festes weißes Licht werfen.
(2) Bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, deren Maschinenleistung 4 kW übersteigt, dürfen nur Lichter verwendet werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für Zwecke der Schifffahrt zugelassen sind.
(3) 1Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Maschinenleistung 4 kW übersteigt, müssen während der Fahrt bei Nacht (Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang) sowie bei unsichtigem Wetter die in Abschnitt A der Anlage dieser Verordnung (Signalordnung) vorgeschriebenen Lichter führen. 2Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz.
(4) Alle übrigen Fahrzeuge müssen während der Fahrt bei Nacht sowie bei unsichtigem Wetter ein von allen Seiten sichtbares weißes Licht führen, wenn sie nicht Lichter nach den Absätzen 2 und 3 zeigen.
(5) 1Wenn Fahrzeuge und schwimmende Anlagen bei Nacht stilliegen, müssen sie ein von allen Seiten sichtbares weißes Licht führen. 2Dies gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem vom Gewässereigentümer anerkannten Liegeplatz befinden.
(6) 1Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. 2Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. 3An Stelle von Flaggen können Tafeln gleicher Größe und Farbe verwendet werden.