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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 35
Schutz der Schiffahrts- und Erkennungszeichen
Schiffahrts- und Erkennungszeichen der Berufsfischer dürfen von Unbefugten nicht entfernt, beschädigt oder in ihrer Lage verändert werden.