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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 36
Verbot des Einbringens von Stoffen
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften des Abfall- und Wasserrechts in der jeweils geltenden Fassung dürfen feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die nach Art und Menge geeignet sind,
1.
Personen zu gefährden,
2.
die Eigenschaften des Gewässers nachteilig zu verändern,
3.
den Verkehr auf dem Wasser zu behindern oder zu gefährden,
4.
die Berufsfischer zu behindern, zu gefährden oder zu schädigen,
nicht von einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage aus in ein Gewässer eingebracht oder eingeleitet werden.
(2) Sind Stoffe im Sinn des Absatzes 1 unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, dorthin zu gelangen, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächsterreichbare Polizeidienststelle verständigen.