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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 33
Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes
1Fahrzeuge der Polizei, des Katastrophenschutzes und sonstiger Bereiche des öffentlichen Dienstes können ein blaues Blinklicht zeigen, wenn sie sich in dringendem Einsatz befinden. 2Rettungsfahrzeuge können im Einsatz ein gelbes Blinklicht zeigen.