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BaySchiffV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.1977
§ 25
Verantwortlichkeit
(1) Der Fahrzeughalter ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Schiffsführers nach § 26 Abs. 3 dafür verantwortlich, daß sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet.
(2) Der Fahrzeughalter darf das Führen des Fahrzeugs nur solchen Personen gestatten, die im Sinn von § 7 Abs. 2 geeignet sind.