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KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
§ 9
Finanzausstattung
1Die Gemeinde stellt sicher, daß das Kommunalunternehmen seine Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. 2Das Kommunalunternehmen soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden.