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KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
§ 12
Kassengeschäfte
1Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. 2Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.