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KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
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Verordnung über Kommunalunternehmen
(KUV)
Vom 19. März 1998
(GVBl. S. 220)
BayRS 2023-15-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) vom 19. März 1998 (GVBl. S. 220, BayRS 2023-15-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 56 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von
Art. 123 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 9 und 11 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 344),
Art. 109 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 9 und 11 der Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl S. 93, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 344),
Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 9 und 11 der Bezirksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl S. 115, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 344), und
Art. 91 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 1996 (GVBl S. 123),
erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Allgemeines
(1) Für selbständige Unternehmen der Gemeinde in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen, Art. 89 GO) gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Unternehmenssatzung.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Kommunalunternehmen von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden sowie mit Ausnahme des § 28 auch für gemeinsame Kommunalunternehmen.
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Krankenhäuser, die den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) unterliegen, und für Pflegeeinrichtungen, die den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – unterliegen, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV), der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV), der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) und der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) andere Regelungen getroffen sind.
(4) 1Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verwiesen wird, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Unternehmenssatzung regelt dies anders. 2Bei gemeinsamen Kommunalunternehmen ist die Frage, welche Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden ist, in der Unternehmenssatzung zu regeln.
(5) Das Kommunalunternehmen führt neben seinem Namen die Bezeichnung „Kommunalunternehmen“ oder „gemeinsames Kommunalunternehmen“; es kann auch die Abkürzung „KU“ oder „gKU“ verwenden.
§ 2
Verwaltungsrat
(1) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Verwaltungsrats erstmals vor der Errichtung des Kommunalunternehmens gemäß Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO zu bestellen.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. 2Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. 3Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Unternehmenssatzung.
(3) 1Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. 2Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
(4) Soweit in Sitzungen des Verwaltungsrats Satzungen und Verordnungen beraten und beschlossen werden, die Rechte und Pflichten Dritter begründen, gilt Art. 52 GO entsprechend.
§ 3
Vorstand
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands haben mit der Sorgfalt ordentlicher Geschäftsleute vertrauensvoll und eng zum Wohl des Kommunalunternehmens zusammenzuarbeiten. 2Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind, soweit die Unternehmenssatzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Kommunalunternehmens befugt.
§ 4
Verschwiegenheitspflicht
1Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. 2Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. 3Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.
§ 5
Unternehmenssatzung
Die Unternehmenssatzung muß neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt Bestimmungen enthalten über
1.
die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,
2.
die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und des Vorstands, falls dieser aus mehr als einer Person besteht,
3.
die Beschlußfähigkeit des Verwaltungsrats.
§ 6
Zusammenfassung von Kommunalunternehmen
1Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie Kommunalunternehmen sind, zu einem Kommunalunternehmen zusammengefaßt werden. 2Das gleiche gilt für Verkehrsbetriebe. 3Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und sonstige Unternehmen einer Gemeinde können zu einem einheitlichen oder verbundenen Kommunalunternehmen zusammengefaßt werden.
§ 7
Umwandlung von Regiebetrieben und Eigenbetrieben
(1) 1Dem Beschluss zur Umwandlung eines Regie- oder Eigenbetriebs in ein Kommunalunternehmen ist eine Eröffnungsbilanz zu Grunde zu legen. 2Die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage eines Inventars gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu erstellen. 3Grundstücke und grundstücksbezogene Rechte sind nach § 28 der Grundbuchordnung (GBO) zu bezeichnen.
(2) 1Liegt die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens nicht vor, ist über diese gesondert zu beschließen. 2Die Entstehung des Kommunalunternehmens ist im Rahmen des Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO auf den Bilanzstichtag zu beziehen.
(3) 1Liegt die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens vor, gelten sämtliche Handlungen des bisherigen Rechtsträgers zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens als für das Kommunalunternehmen vorgenommen. 2Das Kommunalunternehmen muss spätestens acht Monate nach dem Bilanzstichtag entstehen.
(4) Das Vermögen des Regie- oder Eigenbetriebs geht im Verfahren nach Abs. 2 mit dem Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz, im Verfahren nach Abs. 3 zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens auf dieses über.
§ 8
Anmeldung zum Handelsregister
(1) Die Errichtung eines Kommunalunternehmens oder eines gemeinsamen Kommunalunternehmens hat dessen Vorstand beim Registergericht gemäß § 33 HGB anzumelden und dazu auch die kommunalrechtlich notwendigen Zustimmungsbeschlüsse vorzulegen.
(2) Eine Verschmelzung nach Art. 49 Abs. 2 KommZG hat der Vorstand des übernehmenden Kommunalunternehmens unter Vorlage der Vereinbarung und der Zustimmungsbeschlüsse sowohl zum Handelsregister des übernehmenden als auch des übertragenden Unternehmens anzumelden.
(3) 1Im Fall des Art. 49 Abs. 3 Satz 1 KommZG hat der Vorstand die Verschmelzung unter Vorlage der geänderten Unternehmenssatzung sowie der Zustimmungsbeschlüsse beim Registergericht anzumelden. 2Für die Umwandlung eines Zweckverbands in ein gemeinsames Kommunalunternehmen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 KommZG gilt Abs. 1 entsprechend.
(4) Für Änderungen gilt § 34 HGB entsprechend.
(5) Die Vorschrift des § 22 Umwandlungsgesetz (UmwG) ist nicht entsprechend anwendbar.
§ 9
Finanzausstattung
1Die Gemeinde stellt sicher, daß das Kommunalunternehmen seine Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. 2Das Kommunalunternehmen soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden.
§ 10
Finanzierung von Investitionen
1Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Kommunalunternehmens und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. 2Bei umfangreichen Investitionen kann neben der Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. 3Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
§ 11
Leitung des Rechnungswesens
1Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. 2Hat das Kommunalunternehmen ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich.
§ 12
Kassengeschäfte
1Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. 2Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden sein.
§ 13
Leistungen im Verhältnis zwischen Kommunalunternehmen und Gemeinde
1Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Kommunalunternehmen und der Gemeinde, einem anderen Kommunalunternehmen oder Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. 2Das Kommunalunternehmen kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,
1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt errichten und unterhalten,
3.
auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlaß gewähren.
§ 14
Gewinn und Verlust
(1) Der Jahresgewinn des Kommunalunternehmens soll so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach § 10 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(2) 1Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. 2Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. 3Eine Verbesserung der Ertragslage ist anzustreben. 4Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist das nicht möglich, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
§ 15
Wirtschaftsjahr
1Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Wenn die Art des Kommunalunternehmens es erfordert, kann die Unternehmenssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 16
Wirtschaftsplan
(1) 1Das Kommunalunternehmen hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. 3Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan entsprechend § 5 Abs. 1 bis 5 KommHV-Doppik bzw. § 6 KommHV-Kameralistik beizufügen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder zu einer Inanspruchnahme der Gemeinde führt oder
2.
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
3.
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
§ 17
Erfolgsplan
(1) 1Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. 2Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Abs. 1) zu gliedern.
(2) 1Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. 2Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.
§ 18
Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:
1.
alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerungen, Erweiterungen, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Kommunalunternehmens ergeben,
2.
die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen.
(3) 1Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. 2Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. 3 §§ 12, 26 Abs. 3 und 4 KommHV-Doppik und §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 KommHV-Kameralistik sind entsprechend anzuwenden.
(4) 1Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gelten § 26 Abs. 2 KommHV-Doppik und § 27 Abs. 1 KommHV-Kameralistik sinngemäß. 2Die Ausgabenansätze sind übertragbar.
(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig.
§ 19
Finanzplanung
1Der fünfjährige Finanzplan besteht aus einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung. 2 § 9 Abs. 2 bis 4 KommHV-Doppik und § 24 Abs. 2 bis 4 KommHV-Kameralistik gelten entsprechend.
§ 20
Buchführung und Kostenrechnung
(1) 1Das Kommunalunternehmen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. 2Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
(3) Das Kommunalunternehmen hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.
§ 21
Berichtspflichten
(1) 1Der Vorstand hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. 2In der Unternehmenssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.
(2) 1Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten, hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten. 2Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde haben können, ist diese zu unterrichten.
§ 22
Jahresabschluß
1Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. 2Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 23
Bilanz
(1) 1Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekanntgegebenen Formblattmuster aufzustellen. 2 § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 HGB finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Unternehmenssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) 1Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Anlagen abgesetzt werden. 2Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschußten Unternehmensleistungen jeweils fehlen. 3Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für das Kommunalunternehmen erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuß bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. 4Im übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.
§ 24
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Unternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekanntgegebenen Formblattmuster aufzustellen.
(2) Bei Versorgungsunternehmen muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) 1Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen. 2Die Erfolgsübersicht ist mindestens nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekanntgegebenen Formblattmuster zu gliedern. 3Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
§ 25
Anhang, Anlagennachweis
(1) 1 § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 HGB finden keine Anwendung. 2Die in § 285 Nrn. 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats zu machen, die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. 3Haben die Mitglieder des Vorstands ihre Bezüge der Gemeinde mitgeteilt und einer Veröffentlichung zugestimmt, sind die entsprechenden Angaben für jedes einzelne Mitglied in den Anhang aufzunehmen.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekanntgegebenen Formblattmuster darzustellen.
§ 26
Lagebericht
1Der Lagebericht muß die in § 289 Abs. 2 HGB genannten Sachverhalte behandeln. 2Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
1.
die Änderungen im Bestand der zum Kommunalunternehmen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2.
die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
3.
den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
4.
die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
5.
die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
6.
den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,
7.
die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung.
§ 27
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(1) 1Der Vorstand hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlußprüfung zur Feststellung vorzulegen. 2Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 3Bei der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.
(2) 1Bei der Abschlußprüfung nach Art. 107 GO ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob § 26 Satz 2 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Kommunalunternehmens erwecken. 2Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.
(3) 1Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. 2In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. 3Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 28
Vermögensübergang bei Auflösung des Kommunalunternehmens
Das Vermögen eines aufgelösten Kommunalunternehmens geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde über.
§ 29
(aufgehoben)
§ 30
(aufgehoben)
§ 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.
München, den 19. März 1998
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister