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KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
§ 24
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Unternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekanntgegebenen Formblattmuster aufzustellen.
(2) Bei Versorgungsunternehmen muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) 1Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen. 2Die Erfolgsübersicht ist mindestens nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekanntgegebenen Formblattmuster zu gliedern. 3Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.