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KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
§ 2
Verwaltungsrat
(1) Die Gemeinde hat die Mitglieder des Verwaltungsrats erstmals vor der Errichtung des Kommunalunternehmens gemäß Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO zu bestellen.
(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. 2Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. 3Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Unternehmenssatzung.
(3) 1Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. 2Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
(4) Soweit in Sitzungen des Verwaltungsrats Satzungen und Verordnungen beraten und beschlossen werden, die Rechte und Pflichten Dritter begründen, gilt Art. 52 GO entsprechend.