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KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
§ 4
Verschwiegenheitspflicht
1Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. 2Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. 3Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.