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KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
§ 27
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(1) 1Der Vorstand hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat nach Durchführung der Abschlußprüfung zur Feststellung vorzulegen. 2Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 3Bei der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.
(2) 1Bei der Abschlußprüfung nach Art. 107 GO ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob § 26 Satz 2 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Kommunalunternehmens erwecken. 2Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.
(3) 1Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. 2In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. 3Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.