Inhalt

KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
§ 7
Umwandlung von Regiebetrieben und Eigenbetrieben
(1) 1Dem Beschluss zur Umwandlung eines Regie- oder Eigenbetriebs in ein Kommunalunternehmen ist eine Eröffnungsbilanz zu Grunde zu legen. 2Die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage eines Inventars gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu erstellen. 3Grundstücke und grundstücksbezogene Rechte sind nach § 28 der Grundbuchordnung (GBO) zu bezeichnen.
(2) 1Liegt die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens nicht vor, ist über diese gesondert zu beschließen. 2Die Entstehung des Kommunalunternehmens ist im Rahmen des Art. 89 Abs. 3 Satz 4 GO auf den Bilanzstichtag zu beziehen.
(3) 1Liegt die Eröffnungsbilanz zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens vor, gelten sämtliche Handlungen des bisherigen Rechtsträgers zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens als für das Kommunalunternehmen vorgenommen. 2Das Kommunalunternehmen muss spätestens acht Monate nach dem Bilanzstichtag entstehen.
(4) Das Vermögen des Regie- oder Eigenbetriebs geht im Verfahren nach Abs. 2 mit dem Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz, im Verfahren nach Abs. 3 zum Zeitpunkt des Entstehens des Kommunalunternehmens auf dieses über.