Inhalt

KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
§ 20
Buchführung und Kostenrechnung
(1) 1Das Kommunalunternehmen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. 2Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten.
(3) Das Kommunalunternehmen hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.