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KUV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 19.03.1998
§ 6
Zusammenfassung von Kommunalunternehmen
1Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie Kommunalunternehmen sind, zu einem Kommunalunternehmen zusammengefaßt werden. 2Das gleiche gilt für Verkehrsbetriebe. 3Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und sonstige Unternehmen einer Gemeinde können zu einem einheitlichen oder verbundenen Kommunalunternehmen zusammengefaßt werden.