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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen
(Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst – FachV-nVD)
Vom 25. Oktober 2011
(GVBl. S. 553)
BayRS 2038-3-1-7-I

Vollzitat nach RedR: Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst (FachV-nVD) vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 553, BayRS 2038-3-1-7-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 102 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:
§ 1
Fachlicher Schwerpunkt und Geltungsbereich
(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst gebildet.
(2) Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 2
Aufbau und Ziel der Ausbildung
(1) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem berufspraktischen und einem fachtheoretischen Teil. 2Die zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten und dritten Qualifikationsebene zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden gemeinsam mit den Regelbewerbern und Regelbewerberinnen nach den für diese geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.
(2) Die Ausbildung vermittelt den Beamten und Beamtinnen die erforderliche Fachkompetenz sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen für verantwortliches berufliches Handeln.
§ 3
Pflichten
1Die Beamten und Beamtinnen sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet. 2Sie müssen an den Lehrveranstaltungen teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung gestellten Aufgaben erfüllen. 3Die für die Ausbildung und die Prüfungen erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen.
§ 4
Dienstbezeichnung
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Beamten und Beamtinnen führen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Regierungssekretäranwärter“oder „Regierungssekretäranwärterin“, „Polizeisekretäranwärter“ oder „Polizeisekretäranwärterin“ bzw. „Verwaltungssekretäranwärter“ oder „Verwaltungssekretäranwärterin“ und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärter“ oder „Regierungsinspektoranwärterin“, „Polizeiinspektoranwärter“ oder „Polizeiinspektoranwärterin“ bzw. „Verwaltungsinspektoranwärter“ oder „Verwaltungsinspektoranwärterin“.
§ 5
Grundsätze
1Im berufspraktischen Teil sollen die Beamten und Beamtinnen in den Ausbildungsbehörden ihrem Ausbildungsstand entsprechend Einzelfälle des Geschäftsablaufs selbstständig behandeln. 2Mit Vertretungen und Aushilfen dürfen sie vor der Qualifikationsprüfung nur kurzzeitig beauftragt werden, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird. 3Die Beamten und Beamtinnen sollen am Publikumsverkehr und nach entsprechender Vorbereitung an Dienstbesprechungen und an Sitzungen von Kollegialorganen teilnehmen. 4Ihnen soll ermöglicht werden, Einrichtungen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft kennenzulernen.
§ 6
Ausbildungsbehörden
(1) 1Die berufspraktische Ausbildung wird an den Ausbildungsbehörden durchgeführt. 2Ausbildungsbehörden sind für die Beamten und Beamtinnen
1.
der Staatsverwaltung die Landratsämter und die Regierungen,
2.
der Bezirke die Bezirke selbst, die Regierungen, die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden,
3.
der Landkreise die Landratsämter und die Regierungen,
4.
der kreisfreien Gemeinden die Gemeinden selbst,
5.
der kreisangehörigen Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften die Gemeinden beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaften selbst sowie die Landratsämter,
6.
sonstiger Dienstherren die Behörden des Dienstherrn und die Landratsämter.
(2) Zusätzlich zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Ausbildungsbehörden für die Beamten und Beamtinnen
1.
der allgemeinen inneren Verwaltung das Bayerische Landesamt für Statistik,
2.
der Staatsbauverwaltung die Staatlichen Bauämter und Autobahndirektionen,
3.
der Polizeiverwaltung die Präsidien der Bayerischen Polizei, das Bayerische Landeskriminalamt oder das Bayerische Polizeiverwaltungsamt,
4.
aus dem Bereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Universitäten und die Hochschulen für angewandte Wissenschaften,
5.
aus dem Bereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz die Wasserwirtschaftsämter,
6.
aus dem Bereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und andere Behörden der Landwirtschafts- bzw. der Forstverwaltung.
(3) 1Sind nach Abs. 1 und 2 andere Behörden als die des Dienstherrn Ausbildungsbehörden, führen sie die Ausbildung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit durch. 2Vor der Zuweisung ist das Einvernehmen mit diesen Ausbildungsbehörden herbeizuführen.
(4) 1Die Ausbildungsleitstelle kann bestimmen, dass die Beamten und Beamtinnen bei einer anderen staatlichen oder kommunalen Behörde oder bei einem Verwaltungsgericht oder der Landesanwaltschaft Bayern ausgebildet werden. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) kann andere Ausbildungsbehörden zulassen, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird. 3Soweit die Ausbildung nach Satz 1 im Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts stattfindet, ist deren Einvernehmen herbeizuführen.
(5) 1Die Ausbildungsleitstelle kann zulassen, dass bis zu drei Monate der berufspraktischen Ausbildung bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen oder einer geeigneten Stelle im Ausland abgeleistet werden. 2Das Staatsministerium kann Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird.
§ 7
Ausbildungsleitstelle
1Die Ernennungsbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist als Ausbildungsleitstelle für die Durchführung der berufspraktischen Ausbildung bei den Ausbildungsbehörden in ihrem Bereich verantwortlich. 2Findet die Ausbildung außerhalb dieses Bereichs statt, liegt die Verantwortung bei der jeweiligen Ausbildungsbehörde. 3Die Ausbildungsleitstelle weist die Beamten und Beamtinnen der Ausbildungseinrichtung und den Ausbildungsbehörden für die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu. 4Bei der Zuweisung an die Ausbildungseinrichtungen bestätigt die Ausbildungsleitstelle das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. 5Die Ausbildungsleitstelle kann den Besuch zusätzlicher Lehrgänge oder Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen, anordnen.
§ 8
Ausbildungsleiter und Ausbilder
(1) 1Jede Ausbildungsbehörde bestimmt eine Person, die die Ausbildung leitet. 2Die Ausbildungsleitung und deren Stellvertretung können nur Beamte und Beamtinnen aus dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst wahrnehmen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben sollen, sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben.
(2) 1Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin steuert die berufspraktische Ausbildung nach Maßgabe eines Ausbildungsplans, der die jeweiligen Ausbildungsbereiche, die Zeiträume der Zuweisungen und die Ausbilder und Ausbilderinnen festlegt. 2Die Beamten und Beamtinnen erhalten jeweils eine Kopie ihres Ausbildungsplans. 3Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin überprüft die Beschäftigungsnachweise und informiert sich über die Ergebnisse der Leistungsnachweise.
(3) Während der berufspraktischen Ausbildung sind der jeweilige Ausbildungsleiter oder die jeweilige Ausbildungsleiterin sowie die Ausbilder und Ausbilderinnen im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen.
§ 9
Erholungsurlaub
Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung eingebracht werden.
§ 10
Beschäftigungsnachweis
1Die Beamten und Beamtinnen führen für die Dauer der berufspraktischen Ausbildung jeweils einen Beschäftigungsnachweis. 2Darin haben sie zu vermerken, mit welchen Arbeiten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen beschäftigt worden sind. 3Der Beschäftigungsnachweis ist dem jeweiligen Ausbildungsleiter oder der jeweiligen Ausbildungsleiterin monatlich sowie beim Wechsel des Ausbildungsbereichs und beim Wechsel der Ausbildungsbehörde vorzulegen und von diesen abzuzeichnen.
§ 11
Leistungsberichte
(1) 1Die Ausbilder und Ausbilderinnen erstellen beim Wechsel des Ausbildungsbereichs für den Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin Berichte über die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, den Fleiß, die Führung und den Stand der Ausbildung der Beamten und Beamtinnen. 2Diese sind den betreffenden Beamten und Beamtinnen zu eröffnen und mit ihnen zu erörtern. 3Die Beamten und Beamtinnen können hierzu eine schriftliche Stellungnahme verfassen. 4Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin übermitteln der Ausbildungsleitstelle die Leistungsberichte einschließlich eventueller Stellungnahmen nach Satz 3 bei jedem Wechsel der Ausbildungsbehörde und am Ende der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung.
(2) 1Die Ausbildungsleitstelle erstellt bei der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene am Ende des Praktikums IV, bei der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene am Ende des Praktikums 3 einen zusammenfassenden Leistungsbericht über die bisher abgeleisteten Praktika, in dem festgestellt wird, ob die Beamten und Beamtinnen das Ziel der berufspraktischen Ausbildung erreicht haben. 2Dabei ist die Gesamtleistung bei der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene mit einer Note nach der Notenskala der Allgemeinen Prüfungsordnung, bei der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gemäß § 48 zu bewerten. 3Das Ziel der Ausbildung ist nicht erreicht, wenn im zusammenfassenden Leistungsbericht eine schlechtere Bewertung als mit der Note „ausreichend“ erfolgt; davon ist beim Einstieg in der dritten Qualifikationsebene das Prüfungsamt spätestens vier Monate nach Ablauf des Praktikums 3 zu unterrichten.
(3) Die Ausbildungsleitstelle kann von dem Ausbildungsleiter oder der Ausbildungsleiterin weitere Leistungsberichte anfordern, die Zusammenfassung mehrerer Leistungsberichte anordnen sowie ihm oder ihr die Erstellung und Erörterung des zusammenfassenden Leistungsberichts übertragen.
(4) 1Die Beamten und Beamtinnen erhalten einen Abdruck ihres zusammenfassenden Leistungsberichts. 2Dieser ist mit ihnen zu erörtern.
§ 12
Ausbildungseinrichtungen
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung wird an den Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. 2Ausbildungseinrichtungen sind
1.
für die Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Bayerische Verwaltungsschule,
2.
für die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung.
(2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Ausbildungseinrichtung sowie die von diesen beauftragten Personen Vorgesetzte der Beamten und Beamtinnen.
§ 13
Prüfungsamt
1Bei den Ausbildungseinrichtungen wird jeweils ein Prüfungsamt eingerichtet, dem sämtliche Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO übertragen werden. 2Die Leitung des Prüfungsamts an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung, ist vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zu bestellen.
§ 14
Prüfer
(1) Prüfer und Prüferinnen sind ohne besondere Bestellung die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses sowie die hauptamtlichen Lehrpersonen der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.
(2) Als Prüfer und Prüferinnen können bestellt werden:
1.
andere als die in Abs. 1 genannten Lehrpersonen der Bayerischen Verwaltungsschule und der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung,
2.
Beamte und Beamtinnen im fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst sowie
3.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die vergleichbar qualifiziert sind.
(3) 1Die Prüfer und Prüferinnen nach Abs. 2 sollen
1.
bei der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben oder vergleichbar qualifiziert sein,
2.
bei der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder vergleichbar qualifiziert sein sowie
3.
über eine einschlägige Berufserfahrung verfügen.
2Die Prüfer und Prüferinnen werden jeweils im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4) 1Außer durch Zeitablauf endet die Prüfereigenschaft mit der Abberufung aus wichtigem Grund, im Übrigen mit Vollendung des 70. Lebensjahres. 2In jedem Fall ist die Prüfereigenschaft bis zum Abschluss der bis dahin bekannt gemachten Prüfungen wirksam.
§ 15
Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung
(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung im Rahmen der Qualifikationsprüfung werden aus dem Kreis der Prüfer und Prüferinnen Prüfungskommissionen gebildet.
(2) 1Jede Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. 2Ein Mitglied führt den Vorsitz, das andere ist beisitzendes Mitglied. 3Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder vergleichbar qualifiziert sein und über ausreichend Prüfungserfahrung verfügen.
§ 16
Verhinderung
1Eine auf Grund einer nicht zu vertretenden Verhinderung nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen. 2Liegt während der Anfertigung der Diplomarbeit ein Fall einer nicht zu vertretenden Verhinderung von mindestens zwei Wochen vor, verlängert das Prüfungsamt auf Antrag die Bearbeitungszeit angemessen. 3In der Verlängerung erfolgt keine Freistellung. 4Übersteigt die Verhinderung insgesamt die Dauer von zwei Monaten, gilt die Diplomarbeit als nicht abgelegt.
§ 17
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst kann von der Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn der Beamte oder die Beamtin
1.
von einem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung insgesamt mindestens drei Viertel der Unterrichtstage oder von der berufspraktischen Ausbildung insgesamt mindestens drei Monate versäumt hat, wobei Zeiten des Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung oder eines Urlaubs nach §§ 18 bis 20 der Urlaubsverordnung außer Betracht bleiben, oder
2.
nicht zur Qualifikationsprüfung oder Teilen von ihr zugelassen ist.
2Die Ernennungsbehörde bestimmt die zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte. 3Soweit Ausbildungsabschnitte unterbrochen oder ihr Ziel nicht erreicht wurde, sollen diese wiederholt werden.
§ 18
Ergänzender Vorbereitungsdienst
1Bei erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung sollen die Beamten und Beamtinnen im ergänzenden Vorbereitungsdienst in den Arbeitsbereichen eingesetzt werden, in denen ihre Kenntnisse nach den Prüfungsergebnissen zu vertiefen sind. 2In der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene nehmen die Beamten und Beamtinnen an den der Wiederholungsprüfung vorausgehenden Fachlehrgängen IV und V gemäß § 21 Abs. 1 Nrn. 7 und 9 teil. 3 § 7 Satz 3 gilt entsprechend.

Teil 2 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene

§ 19
Zulassung
Für Beamte und Beamtinnen, die die in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 2 sowie Satz 2 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) genannten Voraussetzungen für die Ausbildungsqualifizierung erfüllen, findet kein Zulassungsverfahren statt.
§ 20
Dauer der Ausbildung
1Die fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung umfasst insgesamt 24 Monate. 2Die Ausbildung beginnt am 1. September.
§ 21
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Fachlehrgang I:
mindestens zwei Monate,
2.
Praktikum I:
mindestens zwei Monate,
3.
Fachlehrgang II:
mindestens zwei Monate,
4.
Praktikum II:
zwei bis drei Monate,
5.
Fachlehrgang III:
mindestens einen Monat,
6.
Praktikum III:
drei bis vier Monate,
7.
Fachlehrgang IV:
mindestens einen Monat,
8.
Praktikum IV:
drei bis vier Monate,
9.
Fachlehrgang V:
mindestens einen Monat,
10.
Praktikum V:
drei bis vier Monate.
(2) Vor Beginn der Ausbildung legt die Bayerische Verwaltungsschule Beginn und Ende der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte fest, die insgesamt höchstens 42 Wochen dauern.
§ 22
Leistungsnachweise
(1) 1Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung haben die Beamten und Beamtinnen alle von der Bayerischen Verwaltungsschule als Leistungsnachweise festgelegten Arbeiten zu fertigen. 2Dabei dürfen nur die von der Bayerischen Verwaltungsschule jeweils zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. 3Können Beamte und Beamtinnen einen Leistungsnachweis aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht erbringen, haben sie die Verhinderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis. 4Andernfalls wird jeder fehlende Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2) 1Die Bayerische Verwaltungsschule leitet unverzüglich nach Beendigung der Fachlehrgänge I bis IV jeweils eine Notenübersicht zu den Leistungsnachweisen an die Ausbildungsleitstellen. 2Mit Beamten und Beamtinnen, die einen schlechteren Notendurchschnitt als „ausreichend“ erzielt oder in mehr als der Hälfte der Leistungsnachweise die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten haben, führt die Ausbildungsleitstelle innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Notenübersicht ein Beratungsgespräch. 3Darin soll erörtert werden, ob eine Weiterführung der Ausbildung sinnvoll erscheint; auf § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes soll hingewiesen werden.
§ 23
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 150 Unterrichtsstunden. 2Ein angemessener Teil davon ist als Übungen abzuhalten.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrfächer:
1.
Recht:
a)
Grundlagen des Rechts und der Rechtsanwendung einschließlich Allgemeine Einweisung in Lern- und Arbeitstechniken,
b)
Staatskunde einschließlich Grundzüge des Europarechts,
c)
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts und Verwaltungskostenrechts,
d)
Besonderes Verwaltungsrecht
aa)
Kommunalrecht,
bb)
Recht des öffentlichen Dienstes (einschließlich Arbeits- und Tarifrecht),
cc)
weitere ausgewählte Gebiete,
e)
Grundzüge des Privatrechts,
f)
Formen des Verwaltungshandelns,
2.
Wirtschafts- und Finanzlehre:
a)
Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,
b)
Öffentliche Finanzwirtschaft,
3.
Verwaltungslehre:
a)
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere Verhalten in Organisationen, Arbeit und Kommunikation in Gruppen,
b)
Verwaltungsorganisation,
c)
Informations- und Kommunikationstechnik.
(3) Im Rahmen des Lehrfachs Öffentliche Finanzwirtschaft ist für die Beamten und Beamtinnen der Staatsverwaltung die staatliche, für die übrigen Beamten und Beamtinnen die kommunale Wirtschaftsführung Gegenstand der Ausbildung, sofern sich die Ernennungsbehörden im Benehmen mit den Beamten und Beamtinnen nicht für das jeweils andere Lehrfach entscheiden.
§ 24
Durchführung
Die Bayerische Verwaltungsschule führt am Ende des Fachlehrgangs V die Qualifikationsprüfung durch.
§ 25
Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Die Bayerische Verwaltungsschule bildet einen Prüfungsausschuss.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einem Mitglied aus dem Staatsministerium, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll,
2.
einem Mitglied aus der Bayerischen Verwaltungsschule, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll,
3.
einem Mitglied aus der allgemeinen inneren Staatsverwaltung, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehat,
4.
drei Mitgliedern aus der Kommunalverwaltung. Davon muss ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben; das weitere Mitglied muss in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sein.
2Die Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören.
(3) Der Vorsitz wird im fünfjährigen Wechsel durch das Mitglied nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und einem Mitglied nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll, ausgeübt.
(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre stellvertretenden Mitglieder werden von der Bayerischen Verwaltungsschule im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Die Bestellung der Mitglieder aus der Kommunalverwaltung erfolgt zudem im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.
(5) 1Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis eine Person als Nachfolger bestellt ist. 2Außer durch Zeitablauf endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
1.
mit dem Wechsel des Dienstherrn,
2.
mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
3.
mit der Abberufung durch die Bayerische Verwaltungsschule aus wichtigem Grund.
§ 26
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
(1) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie drei weitere Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied, das in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen ist, anwesend sind. 2Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(3) 1Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich; Mitglieder des Landespersonalausschusses und Beamte und Beamtinnen seiner Geschäftsstelle haben Zutritt. 2Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Vertreter der Bayerischen Verwaltungsschule, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, mit beratender Funktion zuziehen.
§ 27
Zulassung und Ladung
(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer auf Grund des zusammenfassenden Leistungsberichts das Ausbildungsziel erreicht hat.
(2) 1Die zugelassenen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen werden zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung geladen. 2Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.
§ 28
Prüfungsteile, Prüfungsfächer, Nichtöffentlichkeit
(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) 1Prüfungsfächer sind die Lehrfächer gemäß § 23 Abs. 2. 2Bei der Prüfung liegt das Hauptgewicht auf dem Grundlagen- und Methodenwissen. 3Die Prüfung soll praxisorientiert und fächerübergreifend ausgerichtet sein.
(3) 1Die Qualifikationsprüfung ist nicht öffentlich; Mitglieder des Landespersonalausschusses und Beamte und Beamtinnen seiner Geschäftsstelle haben Zutritt. 2Bei der mündlichen Prüfung können bis zur Beratung der Prüfungsergebnisse Vertreter der beteiligten Staatsministerien, der Bayerischen Verwaltungsschule und der kommunalen Spitzenverbände anwesend sein.
§ 29
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen unter Aufsicht in einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden im Rahmen der Prüfungsfächer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 sechs Aufgaben zu fertigen, davon
1.
eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Lehrfach Kommunalrecht,
2.
mindestens eine Aufgabe aus der Lehrfachgruppe Wirtschafts- und Finanzlehre,
3.
mindestens eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus den weiteren ausgewählten Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts.
(2) 1Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. 2Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.
§ 30
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer mindestens vier Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.
(2) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der Kompetenzen nach § 2 Abs. 2.
(3) 1Die Prüfung erfolgt in Form einer Einzelprüfung. 2Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben eine konkrete Praxissituation zu bewältigen und Fragen zu beantworten. 3Die Gesamtprüfungsdauer beträgt 30 Minuten; hiervon entfallen 20 Minuten auf die Praxissituation. 4Der Fragenteil kann sich entweder auf die Praxissituation oder auf Kenntnisse aus den übrigen Lehrfächern erstrecken.
(4) 1In der mündlichen Prüfung wird eine Einzelnote für die Beantwortung der Fragen und eine Einzelnote für die Bewältigung der Praxissituation erteilt. 2Bei der Praxissituation sind die Kompetenzen nach § 2 Abs. 2 zu bewerten. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission setzen die beiden Einzelnoten in gemeinsamer Beratung fest. 4Die Einzelnoten errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder. 5Die Einzelnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 31
Gesamtnoten, Gesamtprüfungsnote
(1) 1Für die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung werden Gesamtnoten gebildet. 2Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung wird errechnet aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch deren Anzahl. 3Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung wird errechnet aus der zweifachen Einzelnote für die Bewältigung der Praxissituation und der einfachen Einzelnote für die Beantwortung der Fragen, geteilt durch drei. 4Die Gesamtnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) 1Die Gesamtprüfungsnote wird errechnet aus der Summe der sechsfachen Gesamtnote der schriftlichen Prüfung, der dreifachen Gesamtnote der mündlichen Prüfung und der Durchschnittsnote der Leistungsnachweise nach § 22, geteilt durch zehn. 2Die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 32
Nichtbestehen
Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
mehr als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist oder
2.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.
§ 33
Bekanntgabe der Ergebnisse
(1) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung gibt den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen unmittelbar nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses die Einzelnoten und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung bekannt.
(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen sind:
1.
die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,
2.
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen und der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, sowie der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
3.
die Einzelnoten als Zahlenwerte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
4.
die Gesamtnote als Zahlenwert der schriftlichen Prüfung,
5.
die Gesamtnote als Zahlenwert der mündlichen Prüfung sowie
6.
die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise.
(3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind.
(4) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen wird auf Antrag ein zusätzliches Zeugnis ohne Angabe der Notenstufe und des Zahlenwerts erteilt, dass sie die Prüfung bestanden haben.
(5) Das Prüfungsamt übermittelt dem Staatsministerium und der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses spätestens drei Monate nach Abschluss der mündlichen Prüfung eine Auflistung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern.
§ 34
Wiederholung
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben oder ihre Prüfungsnote verbessern wollen, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Qualifikationsprüfung muss zum ersten Prüfungstermin wiederholt werden, der auf die Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung folgt.
(2) 1Zur Wiederholungsprüfung ist zugelassen, wer sich in einem ergänzenden Vorbereitungsdienst befindet. 2Bewerber und Bewerberinnen, die keinen ergänzenden Vorbereitungsdienst ableisten, haben die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beim Prüfungsamt zu dem in der Prüfungsbekanntmachung genannten Zeitpunkt zu beantragen. 3 § 27 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung setzt das Bestehen eines Beamtenverhältnisses nicht voraus.
§ 35
Berufsbezeichnung
1Die bestandene Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen. 2Hierüber wird eine gesonderte Urkunde von der Bayerischen Verwaltungsschule erteilt.
§ 36
Zulassungsverfahren
1Das Zulassungsverfahren wird von der Bayerischen Verwaltungsschule durchgeführt und mindestens zwei Monate vor Beginn im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben. 2Es soll einmal im Kalenderjahr stattfinden.
§ 37
Zulassungsausschuss
(1) 1Die Bayerische Verwaltungsschule bildet einen Zulassungsausschuss. 2Er besteht aus
1.
einem Mitglied aus dem Bereich der Bayerischen Verwaltungsschule, das den Vorsitz führt,
2.
einem Mitglied aus der allgemeinen inneren Staatsverwaltung,
3.
zwei Mitgliedern aus der Kommunalverwaltung und
4.
einem Mitglied aus dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern.
3Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 4Die übrigen Mitglieder sollen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder hauptamtliche Lehrperson des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern sein. 5Die Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören.
(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Bayerischen Verwaltungsschule auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 jeweils im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde. 2Die Bestellung der Mitglieder aus der Kommunalverwaltung erfolgt zudem im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.
(3) Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Zulassungsausschuss gilt § 25 Abs. 5 entsprechend.
(4) 1Die Aufgaben des Zulassungsausschusses entsprechen denen eines Prüfungsausschusses gemäß § 13 APO. 2Die in § 13 Abs. 3 APO genannten Aufgaben werden der Bayerischen Verwaltungsschule übertragen.
(5) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind; im Übrigen gilt § 26 entsprechend.
§ 38
Teilnahme am Zulassungsverfahren
(1) Beamte und Beamtinnen können auf Antrag der Ernennungsbehörde am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen.
(2) 1Die Beamten und Beamtinnen werden zum Zulassungsverfahren geladen. 2Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.
(3) Die Beamten und Beamtinnen können bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.
§ 39
Inhalt des Zulassungsverfahrens
1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren haben zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, die aus mehreren Teilen bestehen können. 2Prüfungsgegenstand sind Grundkenntnisse des allgemeinen Staats- und Verwaltungsrechts, staatsbürgerliches Wissen, Arbeitstempo, Arbeitssorgfalt, Auffassungsgabe, logisches Denkvermögen, schriftliche Ausdrucksfähigkeit und Belastbarkeit. 3Der Zulassungsausschuss setzt für jede Arbeit eine Bearbeitungszeit zwischen zwei und drei Stunden fest.
§ 40
Ergebnis des Zulassungsverfahrens, Rangliste
(1) 1Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird. 2Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten für die beiden schriftlichen Aufsichtsarbeiten.
(2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ernennungsbehörden erhalten jeweils eine schriftliche Mitteilung über das erzielte Ergebnis und gegebenenfalls über den Ranglistenplatz.
§ 41
Zulassung
1Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 LlbG der Dienstherr nach Bedarf und Rangliste. 2Mit der Ausbildung kann nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Zulassungsverfahrens begonnen werden. 3Kann mit der Ausbildung innerhalb dieser Frist wegen der Beschäftigungsverbote nach §§ 2 und 4 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung nicht begonnen werden, verlängert sich diese Frist bis zum nächstmöglichen Beginn der Ausbildung.
§ 42
Dauer des Studiums
(1) 1 Die berufspraktische Ausbildung dauert 15 Monate. 2Das fachtheoretische Studium dauert 21 Monate und umfasst mindestens 2 200 Lehrstunden; ein angemessener Teil davon ist als Übungen abzuhalten.
(2) 1Das Studium gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Fachstudienabschnitt 1:
sieben Monate,
2.
Praktikum 1:
vier Monate,
3.
Fachstudienabschnitt 2:
drei Monate,
4.
Praktikum 2:
fünf Monate,
5.
Fachstudienabschnitt 3:
vier Monate,
6.
Praktikum 3:
drei Monate,
7.
Fachstudienabschnitt 4:
sieben Monate,
8.
Praktikum 4:
drei Monate.
2Es beginnt am 1. Oktober. 3Zu Beginn des Fachstudienabschnitts 4 sind die Studierenden sechs Wochen zur Erstellung einer Diplomarbeit freigestellt.
(3) 1Auf den Vorbereitungsdienst können von der Ernennungsbehörde Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, sowie Zeiten einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst bis zu einem Jahr angerechnet werden. 2Wird die Ausbildungsqualifizierung in ihrem berufspraktischen Teil um ein Jahr gekürzt, setzen die Studierenden das Studium nach dem Fachstudienabschnitt 1 im Fachstudienabschnitt 3 des vorhergehenden Studienjahrgangs fort, kehren danach in den Fachstudienabschnitt 2 ihres Studienjahrgangs zurück und wechseln nach Ablegung der Zwischenprüfung in den vorhergehenden Studienjahrgang. 3Die Anträge sind von den Studierenden spätestens vier Monate nach Beginn des Studiums zu stellen; über sie ist spätestens fünf Monate nach Beginn des Studiums zu entscheiden.
(4) 1Auf den Vorbereitungsdienst können von der Ernennungsbehörde auf Antrag Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu einem Jahr angerechnet werden. 2Die Anträge sind spätestens zwei Monate vor Beginn des Studiums zu stellen; über sie ist innerhalb eines Monats zu entscheiden.
§ 43
Inhalt des fachtheoretischen Studiums
(1) Das fachtheoretische Studium erstreckt sich auf folgende Studienfachgruppen und Studienfächer, die im Verbund gelehrt werden können:
1.
Studienfachgruppe Recht:
1.1
Grundlagen des Rechts und der Rechtsanwendung einschließlich Methodik und Technik,
1.2
Staats- und Verfassungsrecht,
1.3
Europarecht,
1.4
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht mit Bezügen zum besonderen Verwaltungsrecht, Verwaltungsprozessrecht,
1.5
Recht des Datenschutzes,
1.6
Kommunalrecht,
1.7
Recht des öffentlichen Dienstes (einschließlich Arbeits- und Tarifrecht),
1.8
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Grundzüge des Ordnungswidrigkeitenrechts mit Bezügen zum Strafrecht,
1.9
öffentliches Baurecht,
1.10
Umweltrecht,
1.11
Sozialrecht (ausgewählte Gebiete),
1.12
Privatrecht,
1.13
Formen des Verwaltungshandelns einschließlich Zustellungs-, Vollstreckungs- und Kostenrecht;
2.
Studienfachgruppe Wirtschafts- und Finanzlehre:
2.1
wirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2.2
Haushaltswesen in der Kommunalverwaltung, öffentliche Betriebswirtschaftslehre,
2.3
Haushaltswesen in der Staatsverwaltung, öffentliche Betriebswirtschaftslehre;
3.
Studienfachgruppe Verwaltungslehre:
3.1
Verwaltungsorganisation,
3.2
Statistik in der Verwaltung,
3.3
Informations- und Kommunikationstechnik,
3.4
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere Verhalten in Organisationen, Arbeit und Kommunikation in Gruppen, berufliches Selbstverständnis, Führen und Geführtwerden und Personalmanagement.
(2) Die Ausbildungsleitstellen legen im Benehmen mit den Beamten und Beamtinnen fest, ob die Ausbildung im Studienfach Nr. 2.2 oder 2.3 erfolgt.
§ 44
Leistungsnachweise
1Im Rahmen des fachtheoretischen Studiums haben die Studierenden alle im Studienplan als Leistungsnachweise festgelegten Arbeiten zu fertigen. 2Dabei dürfen nur die vom Fachbereich jeweils erlaubten Hilfsmittel verwendet werden. 3Für die Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 48 entsprechend. 4Können Studierende einen Leistungsnachweis aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht erbringen, haben sie die Verhinderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis. 5Andernfalls wird jeder fehlende Leistungsnachweis mit „0 Punkten“, Note „ungenügend“ bewertet.
§ 45
Durchführung
(1) Die Prüfungen führt das Staatsministerium durch.
(2) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich; Mitglieder des Landespersonalausschusses und Beamte und Beamtinnen seiner Geschäftsstelle haben Zutritt. 2Bei der mündlichen Prüfung können bis zur Beratung der Prüfungsergebnisse Vertreter der beteiligten Staatsministerien, der kommunalen Spitzenverbände, der Präsident oder die Präsidentin der Ausbildungseinrichtung, Lehrpersonen des Fachbereichs sowie Personen mit Prüfereigenschaft anwesend sein.
§ 46
Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Das Staatsministerium bildet einen Prüfungsausschuss.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einem vorsitzenden Mitglied aus dem Staatsministerium, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat,
2.
dem Leiter oder der Leiterin des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern; diese werden von einem stellvertretenden Fachbereichsleiter oder einer stellvertretenden Fachbereichsleiterin vertreten,
3.
einem Mitglied aus der allgemeinen inneren Staatsverwaltung, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben soll, sowie
4.
drei Mitgliedern aus der Kommunalverwaltung, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben sollen; mindestens ein Mitglied davon muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein.
2Die Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören.
(3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden mit Ausnahme der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen vom Staatsministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 jeweils im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde. 2Die Bestellung der Mitglieder aus der Kommunalverwaltung erfolgt zudem im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.
(4) § 25 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Abberufung aus wichtigem Grund nach § 25 Abs. 5 Nr. 3 das Staatsministerium zuständig ist.
§ 47
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Im Übrigen gilt § 26 entsprechend.
§ 48
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die einzelnen Leistungen der Studierenden werden mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet.
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
13 bis
15 Punkte,
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
10 bis
12 Punkte,
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
7 bis
9 Punkte,
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
4 bis
6 Punkte,
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
1 bis
3 Punkte,
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
0 Punkte.
(2) 1Weichen bei schriftlichen Prüfungsleistungen die Bewertungen der Prüfer und Prüferinnen oder der Gutachter und Gutachterinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. 2Bei größeren Abweichungen wird die Arbeit durch Stichentscheid bewertet, wenn sich die Prüfer und Prüferinnen oder die Gutachter und Gutachterinnen nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
(3) 1Gesamtergebnisse sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Den errechneten Gesamtergebnissen entsprechen folgende Noten:
von
13,00
bis
15,00 Punkte
=
sehr gut,
von
10,00
bis
12,99 Punkte
=
gut,
von
7,00
bis
9,99 Punkte
=
befriedigend,
von
4,00
bis
6,99 Punkte
=
ausreichend,
von
1,00
bis
3,99 Punkte
=
mangelhaft,
von
0
bis
0,99 Punkte
=
ungenügend.

Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 49
Inhalt, Ablauf und Verfahren
(1) Am Ende des Fachstudienabschnitts 2 ist eine Zwischenprüfung abzulegen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zeigen, ob die Studierenden jeweils nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Ausbildung erfolgreich fortzusetzen.
(3) 1Die Studierenden haben in einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden vier schriftliche Aufgaben aus den bis zum Prüfungstermin vermittelten Studienfächern zu fertigen. 2Mindestens zwei Aufgaben haben ihren Schwerpunkt in den Studienfächern der Studienfachgruppe Recht und mindestens eine Aufgabe in den Studienfächern der Studienfachgruppen Wirtschafts- und Finanzlehre oder Verwaltungslehre. 3Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. 4 Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.
(4) 1Zugelassen sind alle Studierenden des jeweiligen Fachstudienabschnitts 2. 2Das Prüfungsamt gibt die Prüfungsorte und Prüfungstermine einschließlich der Termine für die Wiederholung nach § 50 sowie die zugelassenen Hilfsmittel mindestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung bekannt. 3Die Ladung erfolgt öffentlich mit der Bekanntgabe nach Satz 2.
(5) 1Das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch deren Anzahl. 2Die Zwischenprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
mehr als die Hälfte der Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist oder
2.
das Gesamtergebnis schlechter als „ausreichend“ ist.
3Platzziffern werden nicht festgesetzt. 4Das Ergebnis der Prüfung soll den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag der gemäß Abs. 4 Satz 2 festgelegten Termine bekannt gegeben werden.
§ 50
Wiederholung
1Bei erstmaligem Nichtbestehen kann die Zwischenprüfung einmal wiederholt werden; hierzu wird vom Prüfungsamt gesondert geladen. 2Der Vorbereitungsdienst wird dadurch nicht verlängert. 3Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht möglich.
§ 51
Prüfungstermine, Prüfungsteile, Prüfungsfächer
(1) 1Die Qualifikationsprüfung findet einmal im Kalenderjahr statt. 2Sie besteht aus einer Diplomarbeit sowie einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. 3Das Staatsministerium bestimmt die Prüfungsorte und die Prüfungstermine.
(2) Der jeweilige Prüfungsteil gilt mit Ablauf des letzten Tages des nach Abs. 1 Satz 3 bestimmten Zeitraums als abgeschlossen.
(3) 1Die Prüfung umfasst den gesamten Inhalt des Studiums. 2Ihr Hauptgewicht liegt auf dem Grundlagen- und Methodenwissen. 3Berufsbezogene Gebiete, die nicht Gegenstand des Studiums sind, können geprüft werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
§ 52
Zulassung und Ladung
(1) Zur Diplomarbeit ist zugelassen, wer den Fachstudienabschnitt 3 abgeleistet hat.
(2) 1Zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer
1.
die Zwischenprüfung bestanden hat sowie
2.
das Ziel der berufspraktischen Ausbildung erreicht hat.
2Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung geladen. 3Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekanntgegeben.
§ 53
Diplomarbeit
(1) Mit der Diplomarbeit wird die Fähigkeit zur selbstständigen und wissenschaftlichen Bearbeitung einer Fragestellung aus der Berufspraxis mit Bezug zu den Ausbildungsinhalten geprüft.
(2) 1Eine Lehrperson des Fachbereichs im Sinn des Art. 14 des HföD-Gesetzes (HföDG) schlägt das Thema der Diplomarbeit vor und betreut diese. 2Themenwünsche der Studierenden und Vorschläge der Ausbildungsbehörden sollen einbezogen werden. 3Die Themen werden einen Monat vor Beginn des Fachstudienabschnitts 4 ausgegeben. 4Die Arbeit ist spätestens zwei Monate nach Beginn des Fachstudienabschnitts 4 beim Prüfungsamt einzureichen. 5Eine nicht oder nicht fristgerecht eingereichte Diplomarbeit wird mit „0 Punkten“, Note „ungenügend“ bewertet.
(3) 1Die Diplomarbeit ist gesondert von zwei Gutachtern bzw. Gutachterinnen zu bewerten. 2Erstgutachter oder Erstgutachterin ist die Betreuungsperson. 3Als Zweitgutachter oder Zweitgutachterin sollen auch Praktiker und Praktikerinnen aus staatlicher und kommunaler Verwaltung eingesetzt werden. 4Ist die Betreuungsperson eine Lehrperson im Sinn des Art. 14 Abs. 3 HföDG, muss der Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin eine hauptamtliche Lehrperson des Fachbereichs sein.
(4) Das Ergebnis für die Diplomarbeit ergibt sich aus der Summe der Noten aus Erst- und Zweitgutachten geteilt durch zwei.
(5) Zu den weiteren Einzelheiten des Verfahrens trifft der Fachbereich eine Regelung, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf.
§ 54
Schriftlicher Teil
(1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen in einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden im Rahmen der Prüfungsfächer sechs Aufgaben zu fertigen, davon
1.
mindestens drei Aufgaben mit dem Schwerpunkt aus den Studienfächern der Studienfachgruppe Recht (§ 43 Abs. 1 Nr. 1) sowie
2.
mindestens eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus den Studienfächern der Studienfachgruppen Wirtschafts- und Finanzlehre oder Verwaltungslehre (§ 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 3).
2Aufgaben können an einer Datenverarbeitungsanlage gestellt werden.
(2) 1Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. 2 Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.
(3) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung wird errechnet aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Aufgaben.
§ 55
Mündlicher Teil
(1) 1Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer mindestens vier Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.
(2) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der Fach- und Handlungskompetenz.
(3) 1Die mündliche Prüfung findet in Form einer Einzelprüfung statt. 2Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben einen vorgegebenen Sachverhalt oder eine Problemstellung der Praxis eigenständig darzulegen, eine Lösung vorzuschlagen und in Antworten die Lösung und das fachliche Umfeld zu erläutern. 3Prüfungsgegenstand können darüber hinaus Kenntnisse in den übrigen Studienfächern sein. 4Die Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten. 5Erfordert der Sachverhalt oder die Problemstellung eine Vorbereitungszeit, ist diese nicht auf die Prüfungszeit anzurechnen.
(4) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission setzen in gemeinsamer Beratung eine Punktzahl fest. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder.
§ 56
Gesamtprüfungsergebnis
Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden berücksichtigt
1.
das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 55 v. H.,
2.
das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 15 v. H.,
3.
das Ergebnis für die Diplomarbeit mit 15 v. H. und
4.
das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung (§ 49 Abs. 5 Satz 1) mit 15 v. H.
§ 57
Nichtbestehen
Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
mehr als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist oder
2.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.
§ 58
Bekanntgabe der Ergebnisse
(1) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung gibt den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen das Ergebnis der mündlichen Prüfung unmittelbar nach dessen Feststellung bekannt.
(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, erhalten ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen sind:
1.
das Gesamtprüfungsergebnis nach Punktzahl und Notenstufe,
2.
die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,
3.
die Einzelergebnisse für die schriftlichen Prüfungsarbeiten,
4.
das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung,
5.
das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
6.
das Ergebnis für die Diplomarbeit sowie
7.
das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung.
(3) § 33 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 59
Wiederholung
1Bei erstmaligem Nichtbestehen kann die gesamte Qualifikationsprüfung einmal am nächstfolgenden Prüfungstermin wiederholt werden. 2Außer in den Fällen des § 35 Abs. 1 APO und des § 53 Abs. 2 Satz 5 kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin bei der Wiederholungsprüfung bis spätestens 31. Oktober schriftlich gegenüber dem Prüfungsamt erklären, ob er oder sie eine erneute Diplomarbeit mit anderer Themenstellung anfertigt oder die Bewertung der ersten Diplomarbeit in das Gesamtergebnis der Wiederholungsprüfung einfließen soll. 3Zur Verbesserung der Prüfungsnote kann die gesamte Qualifikationsprüfung einmal am nächstfolgenden Prüfungstermin mit Ausnahme der Diplomarbeit wiederholt werden. 4 §§ 34, 51 bis 58 und 60 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass das Thema der Diplomarbeit jedem Prüfungsteilnehmer oder jeder Prüfungsteilnehmerin unmittelbar im Anschluss an ihre mündliche Prüfung ausgegeben wird.
§ 60
Übernahme in die nächstniedrigere Qualifikationsebene
1Entsprechen die Leistungen im Vorbereitungsdienst nicht den für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene zu stellenden Anforderungen, ist aber die Eignung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im nichttechnischen Verwaltungsdienst anzunehmen, kann der Beamte oder die Beamtin mit seiner oder ihrer Zustimmung in den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene übernommen werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. 2Der bereits abgeleistete Vorbereitungsdienst kann auf den für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet werden. 3Das Gleiche gilt für Beamte und Beamtinnen, die die Qualifikationsprüfung endgültig nicht bestehen oder auf die Wiederholungsprüfung verzichten.
§ 61
Bedienstete öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
(1) 1Für die zugelassenen Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß. 2Mit dem zweimaligen Nichtbestehen der Zwischenprüfung erlischt die Zulassung. 3Die Prüfungsergebnisse dieser Bediensteten bleiben bei der Festsetzung der Platzziffer nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 58 Abs. 2 Nr. 2 unberücksichtigt. 4Die nach den Bestimmungen der §§ 27 bis 35 bzw. 51 bis 60 abgelegte Prüfung gilt nicht als Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.
(2) Auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Religionsgesellschaft und der jeweiligen Ausbildungsbehörde können diese Bediensteten im Rahmen der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung in einzelnen Ausbildungsbereichen bei den in § 6 genannten Ausbildungsbehörden ausgebildet werden.
§ 62
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.
§ 63
Übergangsregelungen
(1) Für Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Oktober 2016 begonnen haben, sowie Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben und ihr Studium verkürzen, gelten hinsichtlich der Bekanntgabe des Themas der Diplomarbeit sowie des Wegfalls des Fachgesprächs zur Diplomarbeit die Vorschriften des § 53 Abs. 2 Satz 3, 4, Abs. 4 und 5 in der am 30. September 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort.
(2) 1Wer eine Anstellungs- oder Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst nach der bis 31. August 2002 geltenden Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (ZAPOmVD) vom 11. August 1988 (GVBl S. 262, BayRS 2038-3-2-2-I) erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen. 2Auf Antrag wird hierüber eine Urkunde von der Bayerischen Verwaltungsschule erteilt.
(3) 1Wer eine Laufbahnprüfung nach der bis 31. Januar 2009 geltenden Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Forstverwaltungsdienst (ZAPO/mFv) vom 5. August 1985 (GVBl S. 456, BayRS 2038-3-7-13-L) erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen. 2Auf Antrag wird hierüber vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Urkunde erteilt.
München, den 25. Oktober 2011
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Joachim H e r r m a n n , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst
Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus
Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium für
Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Martin Z e i l , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit
Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister
Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut B r u n n e r , Staatsminister