Inhalt
§ 47
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Im Übrigen gilt § 26 entsprechend.