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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst – FachV-nVD) Vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 553) BayRS 2038-3-1-7-I (§§ 1–63)
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–18)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–4)
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Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung (§§ 5–11)
§ 5 Grundsätze
§ 6 Ausbildungsbehörden
§ 7 Ausbildungsleitstelle
§ 8 Ausbildungsleiter und Ausbilder
§ 9 Erholungsurlaub
§ 10 Beschäftigungsnachweis
§ 11 Leistungsberichte
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Abschnitt 3 Fachtheoretische Ausbildung (§§ 12–16)
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Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen (§§ 17–18)
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Teil 2 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene (§ 19)
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Teil 3 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 20–35)
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Teil 4 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (§§ 36–41)
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Teil 5 Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 42–60)
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Teil 6 Sonstige Bestimmungen, Schlussvorschriften (§§ 61–63)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-nVD
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 25.10.2011
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§ 9
Erholungsurlaub
Der Erholungsurlaub soll während der berufspraktischen Ausbildung eingebracht werden.