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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 44
Leistungsnachweise
1Im Rahmen des fachtheoretischen Studiums haben die Studierenden alle im Studienplan als Leistungsnachweise festgelegten Arbeiten zu fertigen. 2Dabei dürfen nur die vom Fachbereich jeweils erlaubten Hilfsmittel verwendet werden. 3Für die Bewertung der Leistungsnachweise gilt § 48 entsprechend. 4Können Studierende einen Leistungsnachweis aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht erbringen, haben sie die Verhinderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis. 5Andernfalls wird jeder fehlende Leistungsnachweis mit „0 Punkten“, Note „ungenügend“ bewertet.