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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst – FachV-nVD) Vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 553) BayRS 2038-3-1-7-I (§§ 1–67)
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–19)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–4)
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Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung (§§ 5–11)
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Abschnitt 3 Fachtheoretische Ausbildung (§§ 12–16)
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Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen (§§ 17–19)
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Teil 2 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene (§ 20)
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Teil 3 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 21–36)
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Teil 4 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (§§ 37–42)
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Teil 5 Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 43–61)
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Teil 6 Zweite-Chance-Verfahren (§§ 62–64)
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Teil 7 Sonstige Bestimmungen, Schlussvorschriften (§§ 65–67)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-nVD
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 25.10.2011
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–4)
Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung (§§ 5–11)
Abschnitt 3 Fachtheoretische Ausbildung (§§ 12–16)
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen (§§ 17–19)