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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 17
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst kann von der Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn der Beamte oder die Beamtin
1.
von einem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung insgesamt mindestens drei Viertel der Unterrichtstage oder von der berufspraktischen Ausbildung insgesamt mindestens drei Monate versäumt hat, wobei Zeiten des Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung oder eines Urlaubs nach §§ 18 bis 20 der Urlaubsverordnung außer Betracht bleiben, oder
2.
nicht zur Qualifikationsprüfung oder Teilen von ihr zugelassen ist.
2Die Ernennungsbehörde bestimmt die zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte. 3Soweit Ausbildungsabschnitte unterbrochen oder ihr Ziel nicht erreicht wurde, sollen diese wiederholt werden.