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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 25.10.2011
§ 66
Übergangsregelungen
(1) 1Wer eine Anstellungs- oder Laufbahnprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst nach der bis 31. August 2002 geltenden Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (ZAPOmVD) vom 11. August 1988 (GVBl S. 262, BayRS 2038-3-2-2-I) erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen. 2Auf Antrag wird hierüber eine Urkunde von der Bayerischen Verwaltungsschule erteilt.
(2) 1Wer eine Laufbahnprüfung nach der bis 31. Januar 2009 geltenden Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Forstverwaltungsdienst (ZAPO/mFv) vom 5. August 1985 (GVBl S. 456, BayRS 2038-3-7-13-L) erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen. 2Auf Antrag wird hierüber vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus eine Urkunde erteilt.