Inhalt

FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 3
Pflichten
1Die Beamten und Beamtinnen sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet. 2Sie müssen an den Lehrveranstaltungen teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung gestellten Aufgaben erfüllen. 3Die für die Ausbildung und die Prüfungen erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen.