Inhalt
1Die Beamten und Beamtinnen sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet. 2Sie müssen an Berufspraxis und Fachtheorie teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung gestellten Aufgaben erfüllen. 3Die erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen.