Inhalt

FachV-nVD
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 25.10.2011
§ 3
Pflichten
1Die Beamten und Beamtinnen sind zu sorgfältigem und gewissenhaftem Lernen verpflichtet. 2Sie müssen an Berufspraxis und Fachtheorie teilnehmen und die ihnen zur Ausbildung gestellten Aufgaben erfüllen. 3Die erforderlichen Lehr- und Hilfsmittel haben sie selbst zu beschaffen.