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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 25.10.2011
§ 48
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.