Inhalt
§ 56
Gesamtprüfungsergebnis
Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden berücksichtigt
- 1.
-
das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 55 v. H.,
- 2.
-
das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 15 v. H.,
- 3.
-
das Ergebnis für die Diplomarbeit mit 15 v. H. und
- 4.
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das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung (§ 49 Abs. 5 Satz 1) mit 15 v. H.