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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 25.10.2011
§ 19
Teilzeit
(1) Während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes kann gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 %, in Härtefällen 50 %, der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.
(2) 1Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Tage in der Woche zu verteilen. 2In Härtefällen nach Abs. 1 ist eine Verteilung der reduzierten Arbeitszeit auf vier Tage in der Woche möglich.
(3) Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach den Regelungen des § 17 ist damit nicht verbunden.