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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 25.10.2011
§ 57
Gesamtprüfungsergebnis
Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden berücksichtigt
1.
das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 55 %,
2.
das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 15 %,
3.
das Ergebnis für die Diplomarbeit mit 15 % und
4.
das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung (§ 50 Abs. 5 Satz 1) mit 15 %