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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst – FachV-nVD) Vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 553) BayRS 2038-3-1-7-I (§§ 1–63)
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Teil 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 1–18)
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Teil 2 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene (§ 19)
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Teil 3 Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 20–35)
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Teil 4 Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (§§ 36–41)
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Teil 5 Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 42–60)
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Abschnitt 1 Vorbereitungsdienst (§§ 42–44)
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Abschnitt 2 Prüfungen (§§ 45–60)
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Unterabschnitt 1 Prüfungsorgane und Prüfungsverfahren (§§ 45–48)
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Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung (§§ 49–50)
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Unterabschnitt 3 Qualifikationsprüfung (§§ 51–60)
§ 51 Prüfungstermine, Prüfungsteile, Prüfungsfächer
§ 52 Zulassung und Ladung
§ 53 Diplomarbeit
§ 54 Schriftlicher Teil
§ 55 Mündlicher Teil
§ 56 Gesamtprüfungsergebnis
§ 57 Nichtbestehen
§ 58 Bekanntgabe der Ergebnisse
§ 59 Wiederholung
§ 60 Übernahme in die nächstniedrigere Qualifikationsebene
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Teil 6 Sonstige Bestimmungen, Schlussvorschriften (§§ 61–63)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-nVD
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 25.10.2011
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§ 57
Nichtbestehen
Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
mehr als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist oder
2.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.