Inhalt
§ 52
Zulassung und Ladung
(1) Zur Diplomarbeit ist zugelassen, wer den Fachstudienabschnitt 3 abgeleistet hat.
(2) 1Zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer
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die Zwischenprüfung bestanden hat sowie
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das Ziel der berufspraktischen Ausbildung erreicht hat.
2Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung geladen. 3Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekanntgegeben.