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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 6.16
Fahrzeuge in Not
Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch
a)
kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,
b)
Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,
c)
eine Folge langer Töne.