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Artikel 6.16
Fahrzeuge in Not
Ein in Not befindliches Fahrzeug kann Hilfe herbeirufen durch
- a)
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kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes,
- b)
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Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale,
- c)
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eine Folge langer Töne.