Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO) Vom 20. März 1976 (GVBl. S. 55)
Bereich erweitern
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Bereich reduzieren
Zweiter Teil Verkehrsvorschriften
Bereich erweitern
Abschnitt I Allgemeines
Bereich erweitern
Abschnitt II Kennzeichen der Fahrzeuge
Bereich erweitern
Abschnitt III Sichtzeichen der Fahrzeuge
Bereich erweitern
Abschnitt IV Schallzeichen und Sprechfunk
Bereich erweitern
Abschnitt V Schiffahrtszeichen
Bereich reduzieren
Abschnitt VI Fahrregeln
Artikel 6.01 Allgemeine Verhaltensregeln
Artikel 6.02 Fahrgeschwindigkeit
Artikel 6.03 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht
Artikel 6.04 Grundsätze für das Begegnen und Überholen
Artikel 6.05 Ausweichpflichtige Fahrzeuge
Artikel 6.06 Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Schleppverbänden, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern
Artikel 6.07 Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
Artikel 6.08 Verhalten beim Ausweichen
Artikel 6.09 Besondere Vorschriften für das Überholen
Artikel 6.10 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Landestellen
Artikel 6.11 Einschränkungen der Schiffahrt
Artikel 6.12
Artikel 6.13 Fahrt bei unsichtigem Wetter
Artikel 6.14 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter
Artikel 6.15 Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten
Artikel 6.16 Fahrzeuge in Not
Bereich erweitern
Abschnitt VII Regeln für das Stilliegen
Bereich erweitern
Abschnitt VIII Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter
Bereich erweitern
Abschnitt IX Fahrgastschiffahrt
Bereich erweitern
Abschnitt X Besondere Vorschriften für den Rhein
Bereich erweitern
Abschnitt XI Verschiedenes
Bereich erweitern
Dritter Teil Zulassungsvorschriften
Bereich erweitern
Vierter Teil Schlußvorschriften
Anlage A Schallzeichen
Bereich erweitern
Anlage Schiffahrtszeichen
Bereich erweitern
Anlage C Abgasvorschriften für Schiffsmotoren
Inhalt
BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Artikel 6.03
Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit blauem Blinklicht
Fahrzeugen, die das blaue Blinklicht nach Artikel 3.12 zeigen, müssen andere Fahrzeuge ausweichen. Sie müssen erforderlichenfalls anhalten.