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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 6.09
Besondere Vorschriften für das Überholen
(1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
(2) Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist.