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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenVerordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO) Vom 20. März 1976 (GVBl. S. 55)
  • Bereich erweiternErster Teil Allgemeine Vorschriften
  • Bereich reduzierenZweiter Teil Verkehrsvorschriften
  • Bereich erweiternAbschnitt I Allgemeines
  • Bereich erweiternAbschnitt II Kennzeichen der Fahrzeuge
  • Bereich erweiternAbschnitt III Sichtzeichen der Fahrzeuge
  • Bereich erweiternAbschnitt IV Schallzeichen und Sprechfunk
  • Bereich erweiternAbschnitt V Schiffahrtszeichen
  • Bereich erweiternAbschnitt VI Fahrregeln
  • Bereich erweiternAbschnitt VII Regeln für das Stilliegen
  • Bereich reduzierenAbschnitt VIII Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter
  • Artikel 8.01 Grundsätzliches Beförderungsverbot
  • Artikel 8.02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
  • Artikel 8.03 Ausnahme für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
  • Bereich erweiternAbschnitt IX Fahrgastschiffahrt
  • Bereich erweiternAbschnitt X Besondere Vorschriften für den Rhein
  • Bereich erweiternAbschnitt XI Verschiedenes
  • Bereich erweiternDritter Teil Zulassungsvorschriften
  • Bereich erweiternVierter Teil Schlußvorschriften
  • Anlage A Schallzeichen
  • Bereich erweiternAnlage Schiffahrtszeichen
  • Bereich erweiternAnlage C Abgasvorschriften für Schiffsmotoren

Inhalt

BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
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Abschnitt VIII Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter

Artikel 8.01 Grundsätzliches Beförderungsverbot
Artikel 8.02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
Artikel 8.03 Ausnahme für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind
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