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BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Artikel 6.02
Fahrgeschwindigkeit
Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden.