Logo Bayern.Recht
Logo Bayern Logo Bayern
  • Zur Startseite von BAYERN.RECHT
  • Zur Trefferliste der letzten Suche

Navigation

Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenVerordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO) Vom 20. März 1976 (GVBl. S. 55)
  • Bereich erweiternErster Teil Allgemeine Vorschriften
  • Bereich reduzierenZweiter Teil Verkehrsvorschriften
  • Bereich erweiternAbschnitt I Allgemeines
  • Bereich erweiternAbschnitt II Kennzeichen der Fahrzeuge
  • Bereich reduzierenAbschnitt III Sichtzeichen der Fahrzeuge
  • Artikel 3.01 Lichter
  • Artikel 3.02 Flaggen und Bälle
  • Artikel 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen
  • Artikel 3.04 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter
  • Artikel 3.05 Lampen und Scheinwerfer
  • Artikel 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  • Artikel 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  • Artikel 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
  • Artikel 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt
  • Artikel 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
  • Artikel 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können
  • Artikel 3.12 Zeigen des blauen Blinklichts
  • Artikel 3.13 Zeichen beim Tauchen
  • Bereich erweiternAbschnitt IV Schallzeichen und Sprechfunk
  • Bereich erweiternAbschnitt V Schiffahrtszeichen
  • Bereich erweiternAbschnitt VI Fahrregeln
  • Bereich erweiternAbschnitt VII Regeln für das Stilliegen
  • Bereich erweiternAbschnitt VIII Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter
  • Bereich erweiternAbschnitt IX Fahrgastschiffahrt
  • Bereich erweiternAbschnitt X Besondere Vorschriften für den Rhein
  • Bereich erweiternAbschnitt XI Verschiedenes
  • Bereich erweiternDritter Teil Zulassungsvorschriften
  • Bereich erweiternVierter Teil Schlußvorschriften
  • Anlage A Schallzeichen
  • Bereich erweiternAnlage Schiffahrtszeichen
  • Bereich erweiternAnlage C Abgasvorschriften für Schiffsmotoren

Inhalt

BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
Gesamtansicht
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument

Abschnitt III Sichtzeichen der Fahrzeuge

Artikel 3.01 Lichter
Artikel 3.02 Flaggen und Bälle
Artikel 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen
Artikel 3.04 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter
Artikel 3.05 Lampen und Scheinwerfer
Artikel 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Artikel 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Artikel 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Artikel 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt
Artikel 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
Artikel 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können
Artikel 3.12 Zeigen des blauen Blinklichts
Artikel 3.13 Zeichen beim Tauchen
  • Bayern.de
  • BayernPortal
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Barrierefreiheit
  • Hilfe
  • Kontakt
    • A
    • A
    • A
         Kontrastwechsel