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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO) Vom 20. März 1976 (GVBl. S. 55)
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Erster Teil Allgemeine Vorschriften
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Zweiter Teil Verkehrsvorschriften
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Abschnitt I Allgemeines
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Abschnitt II Kennzeichen der Fahrzeuge
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Abschnitt III Sichtzeichen der Fahrzeuge
Artikel 3.01 Lichter
Artikel 3.02 Flaggen und Bälle
Artikel 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen
Artikel 3.04 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter
Artikel 3.05 Lampen und Scheinwerfer
Artikel 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Artikel 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Artikel 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Artikel 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt
Artikel 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
Artikel 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können
Artikel 3.12 Zeigen des blauen Blinklichts
Artikel 3.13 Zeichen beim Tauchen
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Abschnitt IV Schallzeichen und Sprechfunk
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Abschnitt V Schiffahrtszeichen
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Abschnitt VI Fahrregeln
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Abschnitt VII Regeln für das Stilliegen
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Abschnitt VIII Wassergefährdende Stoffe und gefährliche Güter
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Abschnitt IX Fahrgastschiffahrt
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Abschnitt X Besondere Vorschriften für den Rhein
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Abschnitt XI Verschiedenes
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Dritter Teil Zulassungsvorschriften
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Vierter Teil Schlußvorschriften
Anlage A Schallzeichen
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Anlage Schiffahrtszeichen
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Anlage C Abgasvorschriften für Schiffsmotoren
Inhalt
BSO
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 20.03.1976
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Abschnitt III Sichtzeichen der Fahrzeuge
Artikel 3.01 Lichter
Artikel 3.02 Flaggen und Bälle
Artikel 3.03 Verbotene Lichter und Zeichen
Artikel 3.04 Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter
Artikel 3.05 Lampen und Scheinwerfer
Artikel 3.06 Bezeichnung während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Artikel 3.07 Zusätzliche Bezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Artikel 3.08 Bezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter
Artikel 3.09 Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt
Artikel 3.10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen
Artikel 3.11 Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können
Artikel 3.12 Zeigen des blauen Blinklichts
Artikel 3.13 Zeichen beim Tauchen