Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 97
Kleine Leistungsnachweise
1In jedem Schuljahr wird in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit einer Wochenstunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise durchgeführt. 2An der Technikerschule für Waldwirtschaft kann im Fach „Vorbereitung auf die Jägerprüfung“ der mündliche Teil der Jägerprüfung im Sinn des § 16 Nr. 3 JFPO als kleiner Leistungsnachweis gewertet werden.