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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 96
Große Leistungsnachweise
1In allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit bis zu zwei Wochenstunden ist in jedem fachtheoretischen Schuljahr mindestens ein großer Leistungsnachweis, bei allen übrigen Pflichtfächern sind mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen. 2An der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft sind im Fach „Projektarbeit und spezielle Themen“ in jedem Schuljahr mindestens vier große Leistungsnachweise durchzuführen. 3An der Technikerschule für Waldwirtschaft können im Fach „Vorbereitung auf die Jägerprüfung“ neben einem großen Leistungsnachweis der schriftliche und praktische Teil der Jägerprüfung im Sinn des § 16 Nr. 3 der Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO) als große Leistungsnachweise gewertet werden.